Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Da jeder Einsatz des THW eine große Verantwortung bedeutet, müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein, bevor man im THW mitarbeiten kann.

 

Folgende Voraussetzungen solltest Du mitbringen: 

  1. Du bist mindestens 18 Jahre alt.
  2. Du bist körperlich fit, da Einsätze häufig körperliche Belastungen mit sich bringen.
  3. Dein ständiger Aufenthaltsort ist die Bundesrepublik Deutschland (auch mit anderer Staatsangehörigkeit).
  4. Du bist für den Dienst im THW verfügbar.
  5. Du bist nicht von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft entlassen worden.
  6. Du bekennst Dich zum demokratischen Rechtsstaat.
  7. Du bist nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr rechtskräftig verurteilt worden (anders bei Aussetzung der Strafe zur Bewährung).
  8. Du bist nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.

 

Was beinhaltet die Aufnahme ins THW?

Mit Ausfüllen des Aufnahmeantrags wirst Du auf unbestimmte Zeit in das THW Dinkelsbühl aufgenommen. Du unterschreibst ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, das die Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen sowie Bergung und Schutz von Sachgütern beinhaltet. Damit verpflichtest Du dich, alle Pflichten wahrzunehmen, die mit der wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben einhergehen. 

Im THW gibt es eine Probezeit von 6 Monaten. In dieser Zeit können beide Seiten ohne Angabe von Gründen das Dienstverhältnis kündigen. Danach kann das Dienstverhältnis durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Ein Anspruch auf die Aufnahme in den Dienst der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk besteht nicht.

 

Beruf und Ehrenamt – ist das vereinbar?

Ehrenamt funktioniert nur, wenn den freiwilligen Helferinnen und Helfern dadurch keine Nachteile im Beruf entstehen. Denn ein Einsatz ist nun mal nicht nach Feierabend- oder Urlaubszeiten planbar.

 

Das liebe Geld:

Das THW sorgt dafür, dass Arbeitgebern der dienstbedingte Ausfall Deiner Arbeitskraft erstattet wird. Somit ist auch die Fortzahlung von Lohn und Gehalt für die Einsatzkräfte gesichert. Dies gilt für angeordnete Einsätze, Übungen, Lehrgänge und sonstige Ausbildungsveranstaltungen. Beruflich Selbständige erhalten gegebenenfalls eine Verdienstausfallerstattung nach der THW-Entschädigungsrichtlinie.

 

Das Plus des Ehrenamts für Arbeitgeber:

Das THW ist auf die Arbeitsgeber als Partner angewiesen. Denn ohne die Freistellung für einen Einsatz würde das ehrenamtliche Prinzip im Bevölkerungsschutz nicht funktionieren. Das freiwillige Engagement von Mitarbeitern hat aber auch Vorteile für Arbeitgeber. THW-Einsatzkräfte haben nicht nur einen ausgeprägten Sinn für Teamwork und Verantwortung, sie bringen auch viele Zusatzqualifikationen von technischen Ausbildungen über Erste-Hilfe-Kenntnisse bis hin zu Führungsstrategien mit, von denen auch die Arbeitgeber profitieren können.

 

Wie bin ich im THW-Dienst versichert?

Während des Dienstes im THW – vom Einsatz bis hin zur Übung und Ausbildung – bist Du gemäß §2 des siebten Buches des Sozialgesetzbuches gegen Unfälle versichert. Wenn Du Mitglied der THW-Helfervereinigung e.V. bist, bist Du in der Regel durch den Jahresbeitrag versichert.

 

Welche Pflichten habe ich als THW-Mitglied?

Zuverlässigkeit ist das höchste Gut im Bevölkerungsschutz – die Gewissheit, dass Hilfe kommt, wenn man in Not ist. Das THW als Organisation im Bevölkerungsschutz ist damit auf die Zuverlässigkeit seiner Einsatzkräfte angewiesen. Deshalb gibt es auch für freiwillige Helferinnen und Helfer Pflichten, die unbedingt eingehalten werden müssen.

 

Meine Pflichten als THW-Einsatzkraft: 

  • regelmäßig an Einsätzen, angeordneten Übungen, Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen
  • regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen
  • Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften beachten
  • dienstlichen Weisungen nachkommen
  • die Regelungen für die Beurlaubung und Dienstbefreiung befolgen
  • die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecken verwenden
  • sich in die Gemeinschaft der Helferinnen und Helfer einfügen und kameradschaftlich verhalten
  • das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht schädigen
  • jede Veränderung der persönlichen Verhältnisse unverzüglich dem THW melden (dazu gehören beispielsweise Änderung von Anschrift und Familienstand, Arbeitgeberwechsel usw.)

 

Verstöße gegen diese Pflichten müssen vom THW ernst genommen werden, denn sonst kann die Einsatzbereitschaft nicht sichergestellt werden. Bei Verstößen gegen die Pflichten, wie Fernbleiben vom Dienst ohne rechtzeitige und anerkannte Begründung, unpünktliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen kann der THW-Ortsbeauftragte Ermahnungen aussprechen. Im Wiederholungsfall können Pflichtverstöße die Entlassung aus dem THW zur Folge haben.

 

Allgemeines zum Technischen Hilfswerk

Gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im THW ist das "Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk" (THWHelfRG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I §118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013. Es regelt auch die Rechtsform und die Aufgaben des THW.

Danach ist das Technische Hilfswerk eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Inneren. Es hat folgende Aufgaben:

 

Hilfeleistung 

  1. nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz des Bundes,
  2. im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
  3. bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
  4. bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch Vereinbarung übernommen hat.

 

Hinweis:

Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei weiteren Fragen stehen Dir der THW-Ortsbeauftragte oder die THW-Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.

 

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