Artikel 1
Sitz und Verbandszugehörigkeit 

(1) Der Verein führt den Namen "Ortsverein der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks (THW) Dinkelsbühl - abgekürzt "THW-Helfervereinigung Dinkelsbühl" - mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e. V.").

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dinkelsbühl.

 

Artikel 2
Aufgaben 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52, 55, 57 der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung des Zivilschutzes durch: 

a) Förderung von Maßnahmen zur Sicherung von Menschen, Tieren und Sachgütern in Gefahrenlagen; insbesondere zur Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

b)  Förderung der Jugendpflege und der Jugendarbeit innerhalb des Technischen Hilfswerks (THW)

c)  Durchführung von sozialen, humanitären und karitativen Maßnahmen d)  Finanzierung von Vorhaben, die den Zwecken von a) bis c) dienen

e)  Beschaffung von Ausstattung / Ausrüstung für Zwecke gem. a) bis c). 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(3) Parteipolitische, rassistische und  konfessionelle Bestrebungen des  Vereins sind ausgeschlossen.

 

Artikel 3
Mitgliedschaft 

(1) Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.

(2) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus. 

(3) Über   den   Antrag   auf   Aufnahme  entscheidet  der   Vorstand.  Gegen  dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, welche endgültig entscheidet. 

(4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt. 

(5) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  • Ausschluss nach Art. 3 (6)
  • Austritt nach Art. 3 (7) 


(6) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Technischen Hilfswerks verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss endgültig. 

(7) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß mindestens 3 Monate vorher schriftlich dem Vorstand erklärt werden.

 

Artikel 4
Mittel des Vereins 

Der  Verein  bestreitet  seine  Ausgaben  aus  den  Beiträgen  der  Mitglieder,  aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen 

 

Artikel 5
Beiträge und Spenden 

(1) Die  Mitglieder  zahlen  einen  jährlichen  Mitgliedsbeitrag,  dessen  Höhe  von  der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 

(2) Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Beiträge sind bis zum 15.03. des Geschäftsjahres fällig. 

(5) Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein Jahresbetrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3 (6) aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag deswegen stundet oder erläßt. 

 

Artikel 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen. 

(2) Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 17. Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 17. Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht setzt Volljährigkeit voraus. 

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der 

(4) Organe des Vereins zu beachten.

 

Artikel 7
Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 8
Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind 

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand 

 

Artikel 9
Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. 

(2) Die  Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im  Jahr einzuberufen. Sie  ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagesordnungspunkten verlangt oder vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen wird.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • Mitgliedschaft  bei  der  Landesvereinigung  der  Helfer  und  Förderer  des Technischen Hilfswerks in Bayern e. V.
  • vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 5000,00 € übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen.
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins 


(4) Der Mitgliederversammlung obliegen

  • Wahl und Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
  • Wahl von 2 Kassenprüfern
  • Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Bayern e. V.

 

Artikel 10
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

a)  1. Vorsitzenden
stellvertretenden Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer 

b)  Ortsbeauftragten
Jugendbetreuer des THW-Ortsverbandes Dinkelsbühl beide mit beratender Stimme 

(2) Der Vorstand führt  die  Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,  erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig. 

(3) Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt

 

Artikel 11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung 

(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Termin ist mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Aushang in der THW-Unterkunft unter Angabe der geplanten Tagesordnung anzukündigen. 

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

(3) Die  Mitgliederversammlung  ist  unabhängig  von  der  Anzahl  der  anwesenden Mitglieder beschlußfähig. 

(4) Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden. Für Anträge des Vorstands ist keine Frist gegeben. Über die Zulässigkeit weiterer Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3-Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich. 

(6) Wahlen  sind  geheim  und  erfolgen  in  getrennter  Abstimmung  für  jedes  Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. 

(7) Beschlüsse und Wahlergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

Artikel 12
Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstands 

(1)  Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. 

(2)  Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. 

(3)  Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen, die Tagesordnung soll bei der Ladung mitgeteilt werden. Bei dringlichem Entscheidungsbedarf kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Mündliche Ladung ist möglich. 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimm- berechtigten Mitglieder anwesend ist. 

(5)  Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6)  Die Regelung des Art. 11 (7) gilt entsprechend.

 

Artikel 13
Haftung 

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstands wird ausgeschlossen, es sei denn, daß vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

 

Artikel 14
Auflösung 

(1)  Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk zu, welche es ausschließlich für die Aufgaben nach Art. 2 dieser Satzung zu verwenden hat. 

(2)  Eine Auflösung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk führt zur Auflösung der THW-Helfervereinigung Dinkelsbühl. In diesem Fall entscheidet die letzte Mitgliederversammlung, wohin das Vereinsvermögen fließen soll, um für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes verwendet zu werden.

 

Artikel 15
Inkrafttreten 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13. 12 1996 beschlossen und zuletzt am 05.12.2014 geändert. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.